a. Grundlagen des Formwechsels
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht Gesellschaften einen Formwechsel, bei dem sozusagen nur das rechtliche Erscheinungsbild der Gesellschaft geändert wird. Das Vermögen der Gesellschaft muss nicht separat übertragen werden.
Der Formwechsel löst keine Grunderwerbsteuer aus. Die Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten für einen Zeitraum von 5 Jahren nach.
Seit dem 01.01.2024 (im Zuge der Reform des Personengesellschaftsrechts – MoPeG) können im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs, auch als eGbR bezeichnet, direkt umgewandelt werden. Nicht eingetragene GbRs sind dagegen nicht umwandlungsfähig.Vor dem 31.12.2023 war ein Zwischenschritt erforderlich:
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Da eine GbR gemäß UmwG nicht direkt in eine GmbH umgewandelt werden konnte, musste die GbR zunächst in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden, indem die GbR im Handelsregister eingetragen wird. Anschließend können die Gesellschafter der OHG den Formwechsel in eine GmbH gemäß §§ 214 ff. UmwG beschließen.
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Wenn die GbR eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, z.B. Ärzte oder Architekten, musste die GbR zunächst in eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) umgewandelt werden, bevor der Formwechsel in eine GmbH gemäß §§ 225a ff. UmwG beschlossen wird. Die Umwandlung in eine PartG erfolgt durch Änderung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung der Gesellschaft im Partnerschaftsregister.
b. Verfahren
Die Gesellschafter der GbR müssen einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss fassen, der bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe § 194 Abs. 1 UmwG). Normalerweise bedarf dieser Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GbR eine Mehrheitsentscheidung vorsieht, muss die Mehrheit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen ausmachen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat vorgelegt werden.
Ein Abfindungsangebot an Gesellschafter, die grundsätzlich gegen die Umwandlung sind, ist nicht erforderlich, wenn der Umwandlungsbeschluss die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt. Ebenso ist kein Abfindungsangebot erforderlich, wenn alle Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten.
Der zu erstellende Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. Ansonsten ist die Erstellung eines Umwandlungsberichts entbehrlich, wenn sämtliche Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten.
Da der Formwechsel als Sachgründung betrachtet wird, müssen die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über Sachgründungen eingehalten werden. Dies beinhaltet beispielsweise die Erstellung eines Sachgründungsberichts.
Der Formwechsel muss beim Handelsregister angemeldet werden. Der Formwechsel wird wirksam, sobald er im Handelsregister eingetragen ist.