Sie können sich ggf. weitere Steuervorteile sichern, indem Sie Ihr Unternehmen in eine Holding-Struktur überführen. Für eine Holding-Gründung werden mind. zwei
Kapitalgesellschaften (z. B. eine GmbH oder eine UG) benötigt: eine operative Gesellschaft und eine Holdinggesellschaft. Hierbei bestehen zwei wesentliche steuerliche
Vergünstigungen:
- Ausschüttungen: Gewinne können von der operativen Gesellschaft an die Holding zu einem vergünstigten Steuersatz ausgeschüttet und in der Holding zur Vermögensverwaltung und Geldanlage, z. B. in Immobilien oder Wertpapiere, verwendet werden.
- Unternehmensverkauf: Soll die operative Gesellschaft später verkauft werden, kann die Holding die Beteiligung an der operativen Gesellschaft zu einem vergünstigten
Steuersatz veräußern.
So wird z.B. bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens bzw. einer GbR in eine Holding-Struktur zunächst das Unternehmen in eine operative GmbH gem. § 20 UmwStG
eingebracht. Anschließend wird die Holdinggesellschaft gegründet und die Geschäftsanteile an der operativen GmbH im Wege eines Anteilstauschs gem. § 21 UmwStG in die Holding eingebracht.
In Unternehmensgruppen und Konzernen besteht vielfach die Notwendigkeit, die Struktur der Beteiligungsgesellschaften neu zu ordnen bzw. zu vereinfachen. Dies geschieht häufig durch Upstream Merger, Downstream Merger und Sidestream / Sidestep Merger.
Die steuerlichen Auswirkungen von Umwandlungen werden im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.
Die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG) bzw. in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) kann ertragsteuerneutral durchgeführt werden, indem ein Antrag auf Fortführung der Buchwerte gestellt wird, wodurch eine Aufdeckung von stillen Reserven vermieden wird.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass Gesellschafterrechte an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Die Gewährung von Gesellschafterrechten kann z.B. im Zuge einer Gründung oder durch eine Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften bzw. eine Aufstockung der
Beteiligung bei Personengesellschaften gewährleistet werden. Zivilrechtlich ist zwar auch im Rahmen von Umwandlungsmaßnahmen nach dem UmwG ein Verzicht auf eine
Anteilsgewährung am übernehmenden Rechtsträger bzw. eine Spaltung zu Null möglich, dies ist jedoch in der Regel steuerlich nicht zielführend.
Wird ein Unternehmen in eine GmbH eingebracht, unterliegen die Anteile an der GmbH gem. § 22 UmwStG einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist. Werden die Geschäftsanteile innerhalb dieser Haltefrist veräußert, wird der Einbringungsgewinn nachversteuert.
Die Umwandlung kann handelsrechtlich und steuerrechtlich grundsätzlich bis zu acht Monate zurückbezogen werden. Die Rückwirkung setzt voraus, dass der für die Umwandlung herangezogene Jahresabschluss nicht älter als acht Monate ist. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet dies, dass der Abschluss per 31. Dezember des Vorjahres zugrunde gelegt werden kann, wenn die Umwandlung bis zum 31. August angemeldet wird. In diesem Fall kann auf die Aufstellung einer gesonderten Abschlussbilanz verzichtet werden.
Kann der 31. August terminlich nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zwischenabschluss aufzustellen und diesen als Schlussbilanz zum Stichtag der Umwandlung zu verwenden
Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass viele Umwandlungsvorgänge zu einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB führen. Das bedeutet, die betroffenen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des übertragenden Rechtsträgers gehen kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Mitarbeiter können dem Betriebsübergang jedoch innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Hierüber müssen die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich unterrichtet werden.
Bei Umwandlungen müssen in der Regel neue Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, die zu der neuen Rechtsform und den veränderten Rahmenbedingungen passen. Der Gesellschafterkreis sollte die Umwandlung zum Anlass nehmen, die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zu diskutieren und bei Bedarf zu modernisieren.